Der Umtausch des Führerscheins ist in Deutschland für viele Fahrerlaubnisinhaber verpflichtend und an feste Fristen geknüpft.
Dieser Artikel erklärt, wer vom Pflichtumtausch betroffen ist, bis wann der Umtausch erfolgen muss und wie das Verfahren abläuft.
Ablauf und Prozess des Umtauschs
Unabhängig vom Ausstellungsdatum müssen alle betroffenen Führerscheine spätestens bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht sein.
Welche Frist im Einzelfall gilt, richtet sich entweder nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers oder nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Umtauschfristen im Überblick
Für Papierführerscheine, die vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers.
| Geburtsjahr | Umtauschfrist |
|---|---|
| vor 1953 | 19. Januar 2033 |
| 1953–1958 | 19. Juli 2022 (abgelaufen) |
| 1959–1964 | 19. Januar 2023 (abgelaufen) |
| 1965–1970 | 19. Januar 2024 (abgelaufen) |
| ab 1971 | 19. Januar 2025 (abgelaufen) |
Bei Kartenführerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, ist hingegen das Ausstellungsjahr maßgeblich.
| Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
|---|---|
| 1999–2001 | 19. Januar 2026 |
| 2002–2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005–2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012–18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bereits EU-konform.
Hinweis mit Dringlichkeitscharakter
Besondere Aufmerksamkeit sollten Inhaber von Kartenführerscheinen walten lassen, die in den Jahren 1999 bis 2001 ausgestellt wurden. Für diese Dokumente endet die Umtauschfrist bereits am 19. Januar 2026. Da es sich hierbei um eine sehr große Gruppe handelt, ist in den kommenden Monaten mit einem deutlich erhöhten Antragsaufkommen zu rechnen.
Bundesweit sind rund 28 Millionen Kartenführerscheine im Umlauf, gegenüber etwa 15 Millionen älteren Papierführerscheinen. Dieser strukturelle Unterschied führt dazu, dass der aktuelle Umtauschzeitraum voraussichtlich stärker ausgelastet sein wird als frühere Fristen. Längere Wartezeiten bei den Fahrerlaubnisbehörden und eingeschränkte Terminverfügbarkeiten sind daher realistisch.
Ein frühzeitiger Antrag wird dringend empfohlen, um Verzögerungen, Terminengpässe und unnötigen organisatorischen Aufwand zu vermeiden.
Benötigte Unterlagen und Gebühren
Für den verpflichtenden Umtausch des Führerscheins ist eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Diese befindet sich in der Regel im Bürgeramt, Straßenverkehrsamt oder Landratsamt des Wohnsitzes.
Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültiges Ausweisdokument
- Personalausweis oder
- Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung
- Bisheriger Führerschein im Original
- grauer oder rosafarbener Papierführerschein oder
- älterer Scheckkartenführerschein
- Biometrisches Passfoto für den Führerschein
- aktuelles Lichtbild im Format 35 × 45 Millimeter
- Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung
- entsprechend den biometrischen Vorgaben
- Karteikartenabschrift (nur in bestimmten Fällen)
Eine Karteikartenabschrift ist erforderlich, wenn ein Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Hauptwohnsitzes ausgestellt wurde. Sie enthält die Fahrerlaubnisdaten und wird bei der ursprünglich ausstellenden Behörde angefordert. Die Anforderung erfolgt in der Regel:
- telefonisch
- per E-Mail oder
- über ein Online-Formular
Die Abschrift wird üblicherweise direkt an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde übermittelt.
Für den reinen Umtausch der PKW- und Motorradklassen (AM, A1, A2, A, B, BE, L, T) sind keine ärztlichen Atteste oder Sehtests erforderlich. Der Umtausch dient ausschließlich der formalen Aktualisierung des Führerscheindokuments.
Gebühren und Kosten
Die Gebühren für den Führerscheinumtausch sind bundesweit weitgehend einheitlich, können jedoch geringfügig variieren.
- Verwaltungsgebühr
In der Regel etwa 25 Euro gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. - Kosten für das Passfoto
Nicht in der Verwaltungsgebühr enthalten. Die Höhe variiert je nach Anbieter, etwa bei Fotografen, Fotoautomaten oder Online-Tools wie PhotoAiD®, mit denen das biometrische Passfoto digital erstellt werden kann. - Kosten für die Karteikartenabschrift
In der Regel kostenfrei. - Optionale Versandkosten
Bei Postversand des neuen Führerscheins können zusätzliche Kosten von etwa 2 bis 5 Euro anfallen. Alternativ ist eine persönliche Abholung möglich.
Die Zahlung der Gebühren erfolgt üblicherweise direkt bei der Antragstellung, entweder bar oder per EC-Karte.
Besonderheiten für im Ausland lebende Personen
Für Deutsche mit festem Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regelungen beim Umtausch des Führerscheins. Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach dem Wohnsitz. Ein Antrag kann daher nicht bei jeder beliebigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Wohnsitz innerhalb der EU oder des EWR
Bei einem Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) gilt das Wohnsitzprinzip. Zuständig für die Ausstellung eines Führerscheins ist grundsätzlich der Staat des ordentlichen Wohnsitzes.
Der Umtausch eines alten deutschen Führerscheins erfolgt im jeweiligen Wohnsitzland. Dies ist erforderlich, sobald das deutsche Dokument abläuft oder wenn nationale Vorgaben des Gastlandes einen Umtausch verlangen.
Alte deutsche Führerscheine in Papierform oder als ältere Scheckkarte sind grundsätzlich bis 2033 auch im EU-Ausland gültig. In der Praxis kann es jedoch bei Verkehrskontrollen oder bei der Anmietung von Fahrzeugen zu Problemen kommen. Ein freiwilliger, frühzeitiger Umtausch im Wohnsitzland wird daher häufig empfohlen.
Wohnsitz außerhalb der EU oder des EWR
Bei einem Wohnsitz in einem Drittstaat, etwa in den USA, Kanada, der Schweiz oder Australien, bleibt eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde zuständig.
Zuständig ist entweder die Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat, oder die Fahrerlaubnisbehörde des letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland.
Der Umtausch kann in der Regel nicht direkt bei deutschen Botschaften oder Konsulaten beantragt werden. Diese übernehmen jedoch häufig eine vermittelnde Funktion. Das Verfahren läuft üblicherweise wie folgt ab:
- Kontaktaufnahme mit der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde und Anforderung der Antragsunterlagen.
- Übersendung der ausgefüllten Unterlagen an die deutsche Behörde, einschließlich biometrischem Passfoto und Kopie des Ausweisdokuments.
- Ausstellung des neuen Führerscheins durch die deutsche Behörde und Weiterleitung an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
- Benachrichtigung durch die Botschaft oder das Generalkonsulat zur Abholung. Dabei ist der alte Führerschein vorzulegen und wird entwertet.
Wichtige Hinweise für Deutsche im Ausland
Auch bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland gelten die gesetzlichen Umtauschfristen. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, da das Verfahren aus dem Ausland mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.
Für Fahrten außerhalb Deutschlands, insbesondere in Drittstaaten, wird zusätzlich ein Internationaler Führerschein empfohlen. Dieser stellt lediglich eine Übersetzung des nationalen Führerscheins dar und ist nur in Verbindung mit diesem gültig.
Unabhängig vom Umtausch sollten sich Betroffene über die nationalen Vorschriften des jeweiligen Gastlandes informieren. In vielen Ländern ist eine Umschreibung des deutschen Führerscheins nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer, etwa nach sechs oder zwölf Monaten, verpflichtend, um dort weiterhin legal fahren zu dürfen.
Gültigkeit des neuen Führerscheins
Der neue EU-Kartenführerschein ist nicht mehr unbefristet gültig. Seine Gültigkeit ist europaweit einheitlich geregelt und betrifft ausschließlich das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis selbst.
Dauer der Gültigkeit
Der EU-Kartenführerschein hat eine verwaltungstechnische Gültigkeit von 15 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss das Dokument erneuert werden. Ziel ist die Aktualisierung des Lichtbildes sowie die Sicherstellung eines aktuellen, fälschungssicheren Dokumentenstandards.
Für die Erneuerung nach 15 Jahren sind keine erneuten Prüfungen erforderlich. Es genügt die Vorlage eines neuen biometrischen Passfotos. Die Fahrerlaubnis als solche bleibt unbefristet bestehen.
Ausgenommen hiervon sind bestimmte Berufskraftfahrerlaubnisse, für die unabhängig vom Dokument regelmäßige ärztliche Untersuchungen und Sehtests vorgeschrieben sind.
Übernahme bestehender Fahrerlaubnisklassen
Beim Umtausch gilt Bestandsschutz. Alle bislang erworbenen Fahrerlaubnisklassen werden in die entsprechenden harmonisierten EU-Klassen überführt. Es gehen keine Rechte verloren.
Beispiel: Umtausch der alten Klasse 3
Die frühere Klasse 3 wird bei der Umschreibung in mehrere EU-Klassen aufgeteilt:
- B: PKW bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse, Anhänger bis 750 kg
- BE: PKW mit schwerem Anhänger
- C1: LKW bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse
- C1E: LKW mit Anhänger bis 12.000 kg zulässige Gesamtmasse
- AM und L: Kleinkrafträder sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Beispiel: Umtausch der alten Klasse 1
Die frühere Klasse 1 wird in folgende EU-Klassen überführt:
- A: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
- A2, A1, AM: Entsprechende Klassen für leichtere Motorräder und Kleinkrafträder
Besonderheiten bei LKW- und Busklassen
Alte Berechtigungen für Lastkraftwagen oder Busse unterliegen besonderen Regelungen.
Diese Klassen sind grundsätzlich befristet. Für ihren Erhalt sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen und Sehtests erforderlich. Die Verlängerung erfolgt unabhängig vom allgemeinen Pflichtumtausch des Führerscheindokuments.
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Wird nach Ablauf der individuellen Umtauschfrist weiterhin mit dem alten Führerschein gefahren, liegt keine Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.
Die Folgen beschränken sich auf:
- ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro
- keine Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister
Bei einer Verkehrskontrolle erfolgt in der Regel zusätzlich der Hinweis, den Führerschein zeitnah umzutauschen.
Konsequenzen im Ausland
Im Ausland kann ein Fristversäumnis deutlich problematischer sein.
Innerhalb der EU und des EWR wird die zugrunde liegende Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkannt. In der Praxis kann es jedoch zu Unsicherheiten bei Kontrollen kommen, insbesondere bei sehr alten oder schlecht lesbaren Dokumenten. Diskussionen mit Behörden oder Dienstleistern sind möglich.
In Drittstaaten ist die Anerkennung eines abgelaufenen deutschen Führerscheindokuments nicht gewährleistet. Bei Verkehrskontrollen oder bei Mietwagenfirmen kann das Dokument als ungültig angesehen werden. Dies kann zur Verweigerung der Fahrzeuganmietung oder zu weiteren Problemen führen.
Überblick der möglichen Folgen
| Ort | Konsequenz bei Fristversäumnis | Strafe oder Problem |
|---|---|---|
| Deutschland | Ordnungswidrigkeit | 10 Euro Verwarnungsgeld |
| Ausland (EU/EWR) | Mögliches Missverständnis bei Kontrollen | In der Regel keine Strafe |
| Ausland (Drittstaaten) | Hohe Unsicherheit bei Anerkennung | Probleme bei Mietwagen oder Kontrollen |
Der rechtzeitige Umtausch wird dringend empfohlen. Er vermeidet Verwarnungsgelder, Unsicherheiten bei Kontrollen und mögliche Probleme im Ausland.
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Häufig gestellte Fragen
Verliere ich beim Umtausch meine bisherigen Fahrerlaubnisklassen?
Nein. Beim Umtausch gilt Bestandsschutz. Alle erworbenen Fahrerlaubnisklassen werden in die entsprechenden EU-Klassen übertragen. Es gehen keine Fahrberechtigungen verloren.
Ist für den Umtausch eine erneute Prüfung oder ein Gesundheitscheck erforderlich?
Nein. Der Umtausch ist ein reiner Verwaltungsakt. Weder eine Fahrprüfung noch ein Sehtest oder ärztliche Untersuchungen sind erforderlich, mit Ausnahme bestimmter LKW- und Busklassen.
Was passiert, wenn ich die Umtauschfrist verpasse?
In Deutschland droht lediglich ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Es handelt sich nicht um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Im Ausland kann es jedoch zu Problemen bei Kontrollen oder bei Mietwagenfirmen kommen.
Werde ich automatisch über meine persönliche Umtauschfrist informiert?
Nein. Es gibt keine individuelle Benachrichtigung durch Behörden. Jeder Fahrerlaubnisinhaber muss selbst prüfen, welche Frist gilt, und den Umtausch rechtzeitig veranlassen.
Quellen
- Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten?
- Führerschein umtauschen: Diese Fristen gelten – Bundesregierung
- Die Gültigkeit vom rosa Führerschein
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